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BAV - BetrAVG

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG)

Allgemeines in Kurzform:  Rechts- und Informationspflichten des Arbeitgebers 

 

§ 1a (BetrAVG)

1. Arbeitgeber haben seit dem 01.01.2002 ein System zur Entgeltumwandlung sowohl betriebsrentenrechtlich als auch arbeitsrechtlich vorzuhalten und ihren Arbeitnehmern anzubieten.
2. Arbeitgeber haben über das System der Entgeltumwandlung so zu informieren, dass Arbeitnehmer eine sachgerechte und angemessene Entscheidung unter Berücksichtigung ihrer individuellen Rentenlücke treffen können.
3. Arbeitgeber können kompetente Finanzintermediäre dazwischen schalten, um sich ihre Informationspflicht gegenüber ihren Arbeitnehmern zu entledigen. Sie stehen dann lediglich dafür ein, einen sachverständigen, zuverlässigen und unabhängigen Finanzintermediär ausgewählt und ihn in seiner Tätigkeit überwacht zu haben.

 

Konsequenzen: Arbeitnehmern gehen, wenn sie keine Vorsorge betreiben, Subventionen in Form von und Steuer- und Sozialabgabenersparnis entgültig verloren. Arbeitgeber sollten die Initiative behalten und frühzeitig und umfassend informieren.

Das Landesarbeitsgericht Hessen formuliert es so:

"Auch eine zusätzliche private Versorgung, die durch Fehlinformation nicht abgeschossen wurde, kann in die Schadenersatzberechnung Eingang finden."

>>> § 1a BetrAVG

siehe Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

 
 
 
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